Wie kommt die Polizei an Beweise - Wie wird man eigentlich abgehört?
- Ramon Thal
- 13. Apr.
- 4 Min. Lesezeit

Gerade im Bereich der organisierten Kriminalität und der BTM-Kriminalität befürchten viele Beschuldigte, abgehört zu werden. Das ist grundsätzlich möglich. Die klassische Telefonüberwachung aber seltener, als viele denken. Erforderlich sind bestimmte Tatsachen, die den Verdacht einer schweren Katalogtat begründen, die Maßnahme muss erforderlich sein, und die Aufklärung auf andere Weise muss wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Rechtsgrundlage ist § 100a StPO; das Verfahren der Anordnung richtet sich vor allem nach § 100e StPO. Grundsätzlich entscheidet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
1. Die klassische TKÜ (§§ 100a, 100e StPO)
Die klassische Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO betrifft die Überwachung laufender Telekommunikation. Abgehört und ausgewertet werden vor allem Telefongespräche. Für die Ermittlungsbehörden ist diese Maßnahme aufwendig: Sie muss beantragt, richterlich angeordnet, technisch umgesetzt. Vor allem muss aber viel Personal vorgehalten werden, die die Telefonate mithört und dokumentiert. Dieser Aufwand wird in der Regel nur betrieben, wenn es sich um große Betäubungsmittel-, organisierte oder Bandenkriminalität handelt.
Gerade dort ist Kommunikation häufig der Schlüssel zur Aufklärung, weil sich Lieferketten, Rollenverteilungen und Absprachen oft nur über Gespräche nachvollziehen lassen. § 100a Abs. 2 StPO enthält deshalb einen Katalog schwerer Straftaten, bei denen eine solche Maßnahme überhaupt in Betracht kommt.
Auch wird die TKÜ angewendet, um einen kurz bevorstehenden Zugriff zu planen oder zu sichern. Die Strafverfolgung sichert so, bei dem Zugriff tatsächlich Beweise zu finden.
Betroffen ist nicht nur der eigentliche Beschuldigte. Wer mit einer überwachten Person telefoniert, kann ebenfalls von der Maßnahme erfasst werden. Das zeigt sich auch in den Benachrichtigungsvorschriften des § 101 StPO, der für verdeckte Maßnahmen regelt, wer nachträglich informiert werden muss.
Wichtig für Betroffene ist, dass mit der klassischen TKÜ keine Internettelefonate abgehört werden können.
2. Internettelefonie und der sogenannte Staatstrojaner (§ 100b StPO)
Doch auch Internettelefonate können überwacht werden. Um solche Gespräche abzuhören reicht die Anordnung einer TKÜ nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO nicht aus. Vielmehr muss eine sogenannte Quellen-TKÜ angeordnet werden. Diese ist bekannt unter dem Stichwort „Staatstrojaner“ und in § § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO geregelt. Hierbei wird direkt auf das jeweilige Endgerät – das „informationstechnische System“ nach § 100b StPO zugegriffen.
Rechtlich ist auch diese Maßnahme nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Die Eingriffsschwelle ist hoch, es bedarf bestimmter Tatsachen, eines entsprechend gewichtigen Tatverdachts und grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. § 100a Abs. 2 StPO enthält einen Katalog schwerer Straftaten, bei denen eine solche Maßnahme überhaupt in Betracht kommt. Für Anordnung, Dauer und Verfahren ist wiederum § 100e StPO relevant.
Für die Praxis bedeutet das: Auch verschlüsselte Kommunikation ist nicht automatisch sicher. Die Annahme, Messenger-Telefonie könne generell nicht überwacht werden, ist unzutreffend.
Der Einsatz des Staatstrojaners ist aber selten. Er wird in der Regel bei schwerster Kriminalität angewandt.
3. Handy ausschalten oder weglegen – und dann? (§ 100f StPO)
Regelmäßig versuchen Betroffene die Abhörung zu umgehen, indem sie ihr Handy ausschalten, zu Hause lassen oder bei Gesprächen weglegen. Das schützt nicht zuverlässig. Denn Kommunikation wird nicht nur über laufende Telekommunikation aufgeklärt.
Außerhalb von Wohnungen darf unter den Voraussetzungen des § 100f StPO auch das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden.
„Zuerst“ wird das Auto der Betroffenen überwacht. Es werden sogenannte „Wanzen“ installiert.
Gespräche in Fahrzeugen oder an sonstigen nichtöffentlichen Orten außerhalb der Wohnung kommt deshalb in größeren Verfahren erhebliche Bedeutung bei der Aufklärung zu. Wer also glaubt, ohne Handy könne „nichts passieren“, denkt falsch.
Daneben erlaubt § 100h StPO unter bestimmten Voraussetzungen weitere technische Observationsmittel außerhalb von Wohnungen. Regelmäßig werden verdächtige Wohnungseingänge überwacht. Das kann auch unscheinbar durch ein in der Nähe geparktes Auto mit Kamera geschehen. Häufig führt die Aufklärung von Beziehungen zwischen verschiedenen Verdächtigen (wer kennt wen?) zu Ermittlungserfolgen. Das gilt auch dann, wenn keine Übergaben beobachtet werden.
4. Am wichtigsten: das sichergestellte Handy (§§ 94, 95, 110 StPO)
In vielen Verfahren entsteht der Ermittlungserfolg nicht durch das Abhören. Die Verdächtigen werden durch die Auswertung sichergestellter Mobiltelefone überführt. Diese stammen häufig aus anderen Verfahren. Teilweise finden sich auf den Handys von Endkonsumenten wertvolle Informationen oder auch nur Gerüchte, welchen nachgegangen werden kann. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung oder Beschlagnahme von Beweismitteln sind vor allem § 94 StPO und § 95 StPO. Ist ein Gerät einmal in staatlichem Zugriff, folgt die Durchsicht und Auswertung der darauf befindlichen Daten; vgl. § 110 StPO.
Auf Mobiltelefonen finden sich regelmäßig Chats, Fotos, Kontakte, Standortdaten, Notizen und Kommunikationsverläufe. Besonders „gefährlich“ sind Schuldenlisten. Diese stellen regelmäßig einen eindeutigen Nachweis für Gewerbsmäßigkeit dar.
Außerdem führen gerade kleineren BTM-Verfahren von teilweise sehr jungen oder unerfahrenen Tätern dazu, dass die Ermittler an umfangreiche Telekommunikation kommen. Aus dieser können, dass über ausgewertete Chatverläufe Lieferanten, Abnehmer, Mengen und Zeiträume rekonstruiert werden. Die eigentliche Gefahr liegt deshalb oft nicht in der laufenden Überwachung, sondern in der späteren Geräteauswertung.
Gerade in „kleinen“ Verfahren werden Informationen preisgegeben, die später zur Überführung der „großen Fische“ dient.
5. Keine Passwörter, keine Zustimmung, keine Angaben (§ 136 StPO)
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, aktiv an ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Die Aussagefreiheit des Beschuldigten ist in § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesichert; sie entspricht dem verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare, also dem Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung.
Deshalb gilt in der Praxis: Keine freiwillige Entsperrung des Handys. Keine Herausgabe von Passwörtern. Keine Einwilligung in Maßnahmen. Keine Unterschriften ohne Verteidiger. Vor allem: keine Angaben zur Sache. Gerade am Anfang eines Verfahrens werden die schwersten Fehler oft nicht durch die Ermittlungsmaßnahme selbst gemacht, sondern durch vorschnelle Mitwirkung.
6. Verhaltenstipps für Betroffene
Wer glaubt, überwacht zu werden, sollte vor allem eines wissen: Man merkt es in aller Regel nicht. Weder bei einer klassischen TKÜ noch bei anderen verdeckten Maßnahmen wird der Betroffene während der laufenden Maßnahme informiert.
Deshalb gilt: Nicht am Telefon über den Tatvorwurf sprechen. Nicht über Messenger. Nicht in Sprachnachrichten. Nicht in vermeintlicher Codesprache. Auch Codesprache schützt regelmäßig nicht. Im Gegenteil: Sie ist oft gerade ein Hinweis darauf, dass bewusst verdeckt kommuniziert werden soll, und wird im Verfahren später entsprechend eingeordnet.
Ebenso wichtig ist: Das bloße Weglegen oder Ausschalten des Handys schafft keine Sicherheit. Gespräche an anderen Orten können ebenfalls erfasst werden, und häufig liegt die eigentliche Gefahr ohnehin in der späteren Auswertung sichergestellter Geräte.
Wer von Ermittlungsmaßnahmen betroffen ist, sollte keine freiwilligen Erklärungen abgeben, keine Geräte entsperren, keine Passwörter mitteilen und keine Unterlagen ungeprüft unterschreiben. Sinnvoll ist allein, frühzeitig einen Verteidiger zu kontaktieren und bis dahin keinerlei Angaben zur Sache zu machen.
Kontaktieren Sie frühzeitig einen Verteidiger der Sie über Ihre Rechte aufklärt!




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