C wie Case-Splitting
- Ramon Thal
- vor 24 Stunden
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Tricks der Staatsanwaltschaft: Wenn Tatkomplexte getrennt geführt werden

Wird vor Gericht immer fair gespielt? Die Tricks der Polizei kennen mittlerweile viele... aber gibt es auch Tricks der Staatsanwälte?
Ein aktueller Fall hat gezeigt, dass auch Staatsanwälte mutmaßlich in die Trickkiste greifen, um Beschuldigte, denen vermeintlich „zu wenig“ nachgewiesen werden kann, doch noch hinter Gitter zu bringen.
Wie eine vermeintlich gute Lösung im BtM-Verfahren zur Falle werden kann: Der Beschuldigte akzeptiert eine Bewährungsstrafe, legt ein Geständnis ab und glaubt, die Sache sei erledigt. Kurz nach Rechtskraft folgt jedoch die nächste Anklage – wegen weiterer Tatvorwürfe aus demselben Zeitraum.
Dann stellt sich die entscheidende Frage: War das nur eine organisatorische Trennung mehrerer Verfahren? Oder wurde hier bewusst ein Teilkomplex zuerst verhandelt, um den Beschuldigten über ein Geständnis in Sicherheit zu wiegen und später doch noch eine nicht mehr bewährungsfähige Gesamtstrafe zu erreichen?
Was war passiert:
Der Beschuldigte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verfolgt. Die Ermittlungen dauerten mehrere Jahre.
In der Hauptverhandlung wurde zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung gedealt (§ 257c StPO) und nach einem Geständnis akzeptierte der Mandant eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Aus seiner Sicht war das Verfahren damit abgeschlossen. Er war froh, das Ganze nun endlich hinter sich gelassen zu haben.
Kurze Zeit nach Rechtskraft des Urteils folgte jedoch eine weitere Anklage. Es stellte sich heraus, dass dieses Verfahren der Staatsanwaltschaft bereits die gesamte Zeit bekannt war. Damit stellte sich ein neues Problem: Bei einer weiteren Verurteilung kommt es zu einer nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB. Die bereits verhängte Freiheitsstrafe und die neu zu verhängende Strafe werden also unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt.
Das ist für die Bewährungsfrage entscheidend. Nach § 56 StGB kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren scheidet Bewährung aus. Für die Bewährungsfähigkeit kommt es bei einer Gesamtstrafe auf die Höhe der Gesamtstrafe an, nicht nur auf die ursprünglich verhängte Einzelstrafe.
Eine zunächst bewährungsfähige Verständigung kann dadurch nachträglich erheblich an Wert verlieren.
Gerade bei BtM-Verfahren können mehrere einzelne Vorwürfe nebeneinanderstehen: unterschiedliche Lieferungen, Übergaben, Abnehmer, Kommunikationsverläufe oder Beteiligte. Diese können gemeinsam angeklagt werden, müssen aber nicht zwingend immer zeitgleich Gegenstand derselben Anklage sein. Verfahren können getrennt geführt werden, etwa weil einzelne Komplexe früher ausermittelt sind oder organisatorisch separat bearbeitet werden; vielleicht auch aus anderen Gründen?
Für die Verteidigung ist deshalb entscheidend, vor einer Einlassung oder Verständigung das gesamte Verfahrensrisiko zu erfassen.
Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob weitere Ermittlungsverfahren anhängig sind, ob Tatkomplexe abgetrennt wurden, ob weitere Aktenzeichen existieren und ob aus demselben Zeitraum noch zusätzliche Anklagen drohen. Ebenso muss geprüft werden, ob im Fall einer späteren Verurteilung eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden wäre und ob dadurch die Zwei-Jahres-Grenze überschritten werden könnte.
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Das Schweigerecht ist ein zentrales Verfahrensrecht. Es schützt insbesondere davor, Angaben zu machen, ohne das vollständige Ausmaß des Tatvorwurfs und möglicher weiterer Verfahren zu kennen.
Das bedeutet:
Keine Aussage ohne umfangreiche Aktenkenntnis
Nicht vorschnell in Sicherheit wiegen
Verteidiger kontaktieren
Vor einer Verständigung muss sicher sein, dass mit dem Urteil tatsächlich eine abschließende Regelung erreicht wird oder ob weitere Verfahren drohen. Eine kurzfristig günstige Lösung im ersten Verfahren kann sich nachteilig auswirken, wenn später eine weitere Anklage aus demselben Zeitraum folgt und dadurch eine nicht mehr bewährungsfähige Gesamtstrafe entsteht.
Gerade im BtM-Strafrecht ist deshalb strategisches Vorgehen entscheidend. Es stellen sich vor allem folgende Frage:
Sollte im Betäubungsmittelverfahren ein Geständnis abgelegt werden? Ein Geständnis kann im Strafverfahren sinnvoll sein. Es wirkt strafmildernd und ist häufig Grundlage für eine Verständigung. Im BtM-Verfahren sollte ein Geständnis nicht vorschnell oder ohne umfangreiche Aktenkenntnis abgegeben werden.
Denn Angaben zu Tatzeiträumen, Mengen, Kontakten, Chatverläufen oder Beteiligten können nicht nur im aktuellen Verfahren Bedeutung haben. Sie können auch für weitere Tatkomplexe verwendet werden. Wer ohne vollständige Aktenkenntnis spricht, weiß oft nicht, welche Ermittlungen im Hintergrund bereits laufen.
Deshalb gilt: Erst Akteneinsicht, dann Verteidigungsstrategie, dann Entscheidung über eine Einlassung.
Wann sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden?
Es gilt: Gerade in BTM-Verfahren sollte ein Verteidiger so früh wie möglich kontaktiert werden. Spätestens wenn eine Anklage wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorliegt, sollte ein Strafverteidiger eingeschaltet werden. Besser ist es, bereits im Ermittlungsverfahren anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. So kann häufig eine Vielzahl an Vorwürfen frühzeitig eingedämmt werden
Ein Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen, prüfen, ob weitere Verfahren existieren, die Beweislage bewerten und einschätzen, ob eine Einlassung oder Verständigung sinnvoll ist.
Sollte ein Deal/ eine Verständigung immer angenommen werden?
Eine Verständigung im Strafverfahren kann für Beschuldigte eine sinnvolle Lösung sein. Sie kann Planungssicherheit schaffen und eine Haftstrafe vermeiden.
Im BtM-Strafrecht darf ein Deal aber niemals isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist nicht nur, ob das aktuelle Verfahren mit Bewährung endet. Entscheidend ist, ob danach wirklich keine weiteren Verfahren mehr drohen.
Wer vorschnell gesteht, ohne das gesamte Risiko zu kennen, kann sich in falscher Sicherheit wiegen. Im schlimmsten Fall führt genau diese Sicherheit später dazu, dass eine nicht mehr bewährungsfähige Gesamtstrafe entsteht.
Deshalb gilt: Keine Aussage ohne Akteneinsicht. Kein Geständnis ohne Strategie. Kein Deal ohne Prüfung weiterer Verfahren.




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