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Kündigungsschutzklage - Abfindung

"Die Arbeit muß das Szepter führen, Knecht soll nur sein, wer müßig geht, Die Arbeit muß die Welt regieren, Weil nur durch sie die Welt besteht."

- Friedrich Stampfer, 1903

​Eine Kündigung kann für Arbeitnehmer eine existenzielle Belastung darstellen, während Arbeitgeber vor rechtlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen stehen.
Die Verteidigung gegen eine Kündigung erfordert eine frühzeitige und fundierte Beratung, da Fristen bestehen und strategisches Handeln notwendig ist. Ziel ist es, die Wirksamkeit der Kündigung rechtlich überprüfen zu lassen, eine Weiterbeschäftigung zu sichern, eine höchstmögliche Abfindung oder eine bezahlte Freistellung auszuhandeln und durchzusetzen.

Die anwaltliche Begleitung umfasst alle Schritte – von außergerichtlichen Verhandlungen über die Güteverhandlung bis hin zur Kammerverhandlung. Auch bei Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen ist eine präzise und vorausschauende Beratung entscheidend.

Der Arbeitsplatz 

Ihr Arbeitsverhältnis füllt nicht nur den Großteil Ihres Tages, sondern sichert Ihre wirtschaftliche Existenz und die Ihrer Familie. Bei Veränderungen, Spannungen und insbesondere Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ist es wichtig und sinnvoll, sich rechtzeitig Rat zu holen, um seine Rechte erfolgreich durchsetzen.

Die Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass Sie eine Kündigung nicht bestätigen oder unterschreiben müssen. Hiervon ist abzuraten. Der Arbeitgeber muss im Streitfall den Zugang beweisen. Außerdem kann es möglich sein, dass sie durch die Unterschrift auf Rechte verzichten.

Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und kontaktieren Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht. Unüberlegte Schritte sind zu vermeiden. Auch ohne allgemeinen rechtlichen Anspruch kann oft eine Abfindung bei Kündigung ausgehandelt werden. Das gilt in Einzelfällen übrigens auch für Abfindungen nach Kündigung durch den Arbeitnehmer.​​

Wann sollte ein Arbeitnehmer einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren?

Der rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer sollte immer im Falle einer Kündigung einen Rechtsanwalt um Rat fragen. Die im Zusammenhang einer Kündigung stehenden Kosten übernimmt die Rechtschutzversicherung in der Regel immer. In einer ersten Beratung können die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, eine zu erwartende Abfindung, die Ziele des Arbeitnehmers geklärt werden und eine entsprechende Strategie festgelegt werden.

Ähnliches gilt auch für den Arbeitnehmer, der nicht rechtsschutzversichert ist. Zwar hat dieser die Kosten der anwaltlichen Beratung selbst zu tragen. Angesichts der zu erwartenden Abfindung, deren Höhe im Vorfeld recht sicher prognostiziert werden kann, lohnen sich die Anwaltskosten in der Regel.

Sonderfall außerordentliche Kündigung: 

Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag auch fristlos gemäß § 626 BGB kündigen. Dies setzt allerdings voraus, dass hierfür ein wichtiger Grund besteht. Dieser Grund darf zudem nicht länger als 2 Wochen vor Zustellung der Kündigung bekannt sein. Die außerordentliche Kündigung ist damit in der Praxis zwar recht häufig anzutreffen, aber selten wirksam.

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie immer einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren.

Abfindung oder Arbeitsplatz erhalten?

Die Verhandlung von Beendigungskonditionen ist ein fester Bestandteil im Kündigungsschutzprozess. Ein Anwalt für Arbeitsrecht verhandelt die höchstmögliche Abfindung, eine schnellstmögliche Freistellung unter Lohnfortzahlung, ein sehr gutes Arbeitszeugnis oder eine andere individuelle Regelung. 

Der Anwalt für Arbeitsrecht als Ihr Interessenvertreter unterstützt abhängig von Ihrem Interesse bei folgenden Möglichkeiten nach einer Kündigung: 

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  • - Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes

  • - Verhandlung der höchstmöglichen Abfindung

  • - zeitnahe Freistellung unter Lohnfortzahlung

  • - Erhalt eines guten bis sehr guten Arbeitszeugnisses

  • - Vermeidung einer Sperrzeit beim ALG 1

  • - Übernahme der gesamten Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber

SCHRITT 1
Ruhe bewahren!

Bereits bei der ersten Konfrontation sollten Sie ruhig und überlegt handeln! 

Sollte Ihr Arbeitgeber eine Kündigung androhen können Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. 

Unterschreiben Sie nichts, hierzu besteht keine Pflicht! Durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages entstehen Ihnen keine Vorteile. 

Zögern Sie nicht, anwaltlichen Rat einzuholen. Die Erstberatung ist in diesem Fall durch Rechtsanwalt Ramon Thal kostenlos. 

Beachten Sie die kurzen Fristen! Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden, sonst gilt diese in der Regel als wirksam.

SCHRITT 2
Infos sind wichtig!

Sind Sie rechtsschutzversichert übernimmt die Kanzlei die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung und die Versicherung in der Regel die Kosten. Andernfalls findet eine kostenlose Erstberatung statt. 

Stellen Sie die notwendigen Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Abmahnungen, Kündigung, Rechtsschutznummer zusammen. Alles was Sie erhalten haben kann wichtig sein. Auch ein bereits erhaltenes Zeugnis kann überprüft werden. Ein Anfechtung des Aufhebungsvertrages und die anschließende Verhandlung von Abfindung und anderen Konditionen ist noch möglich.

 

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung schafft Klarheit und stärkt Ihre Verhandlungsposition. Verhandlungen oder vor Gericht.

SCHRITT 3
Strategie entwickeln!

Besprechen Sie gemeinsam mit Ihrem Interessenvertreter und Anwalt für Arbeitsrecht die richtige Vorgehensweise im Zusammenhang mit Kündigung oder Abmahnung. 

Viele Betroffene googeln verzweifelt „Was tun bei Kündigung?“ oder „Kündigungsschutzklage einreichen Anwalt“ – in einer kostenlosen Erstberatung liefert Ihnen die Kanzlei Thal die Antworten und begleitet Sie. Die Kündigung wird analysiert, Abmahnungen angegriffen, Arbeitsvertrag und mögliche Abfindungen geprüft und die Klage fristgerecht eingereicht.

 

Ob Ihnen bereits eine Kündigung vorliegt oder eine Kündigung droht: Kontaktieren Sie jetzt die Kanzlei Thal!

Der Arbeitgeber verlangt, dass Sie die Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Hierzu besteht keine Pflicht! Sie sind in keinem Fall dazu verpflichtet die Ihnen ausgesprochene oder übergebene Kündigung zu unterschreiben. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen, sondern kontaktieren Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht. Nutzen Sie hierfür gerne das Kontaktformular oder rufen Sie uns unter der oben angegebenen Telefonnummer an und schildern uns Ihr Anliegen. Eine Kontaktaufnahme ist selbstverständlich auch über E-Mail möglich. 

Muss ein Aufhebungsvertrag sofort unterschrieben werden?

Unterschreiben Sie niemals vorschnell Ihren Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag kann gravierende Folgen für Sie haben – insbesondere beim Arbeitslosengeld, da eine Sperrzeit drohen kann. Lassen Sie den Aufhebungsvertrag vorher von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen, um zu klären, ob die angebotenen Konditionen (z. B. Abfindung, Freistellung, Zeugnis) fair sind und ob Nachteile für Sie entstehen. Lassen Sie sich durch eine Frist des Arbeitgebers nicht unter Druck setzen, sondern kontaktieren Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht. 

Kann ein unterschriebener Aufhebungsvertrag gekündigt oder angegriffen werden?

Ein Vertrag, auch ein Aufhebungsvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Anschließend kann dieser nicht einseitig, also allein durch den Arbeitnehmer aufgelöst werden. Eine Kündigung oder ein Rücktritt ist nicht möglich. 

Ein Anwalt für Arbeitsrecht prüft, ob eine Anfechtung des Vertrages möglich ist. 

Es ist immer vom Einzelfall abhängig, ob die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages erfolgreich sein wird. Beispielsweise ist in manchen Tarifverträgen eine Klausel zur Anfechtung von Aufhebungsverträgen enthalten.

Die Anfechtung eines Aufhebungsvertrages ist auch dann möglich, wenn dieser auf Grund eines Irrtums, einer widerrechtlichen Drohung oder einer arglistigen Täuschung zustande gekommen ist.

Irrtum beim Aufhebungsvertrag

Ein Irrtum des Arbeitnehmers, der zur Anfechtung berechtigt, ist nur in den seltensten Fällen gegeben. Denkbar ist es beispielsweise, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer irrtümlicherweise davon ausging, keinen besonderen Kündigungsschutz zu haben und den Aufhebungsvertrag aus diesem Grund unterschreibt. 

Widerrechtliche Drohung beim Vertragsschluss

Neben einem Irrtum kann auch eine widerrechtliche Drohung die Anfechtungsmöglichkeit begründen. Allerdings reicht dafür nicht aus, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss des Aufhebungsvertrags unter Druck stand. Hat der Arbeitgeber hingegen mit dem Ausspruch einer unberechtigten Kündigung gedroht, kann dies einen Anfechtungsgrund wegen widerrechtlicher Drohung darstellen. Dies kann ebenfalls gelten für die Drohung mit einer Strafanzeige um Sie zum Abschluss eines für Sie nachteiligen Aufhebungsvertrag zu drängen. Häufig ist dies eine Vorgehensweise von Arbeitgebern um den Ausspruch einer fristlosen Kündigung "sicher" zu machen und der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag auf seine Rechte verzichtet.

Arglistige Täuschung 

Eine arglistige Täuschung als Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um den Mitarbeiter zur Zustimmung des Aufhebungsvertrags zu veranlassen (z. B. wenn der Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrig behauptet, der Betrieb würde in Kürze ohnehin stillgelegt werden). 

Ob eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung möglich ist oder nicht, hängt stark vom Einzelfall ab und sollte durch einen erfahrenen Arbeitsrechtsanwalt geprüft werden. Außerdem sind bei einer Anfechtung Fristen einzuhalten, sodass eine rasche Vorgehensweise nötig ist. 

Die häufigsten Fragen zur Kündigung und Kündigungsschutzklage:

Was ist eine Kündigungsschutzklage und wann lohnt sie sich?
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben oder Ihnen mit einer Kündigung gedroht wird, können Sie mit einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen, ob die Kündigung rechtmäßig ist. In vielen Fällen stellt das Gericht fest, dass formale Fehler vorliegen oder Sozialauswahlregeln verletzt wurden. Eine solche Klage kann Ihren Arbeitsplatz sichern oder die Basis für eine hohe Abfindung schaffen. Wichtig: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Wie hoch fällt eine Abfindung aus?
Es gibt in Deutschland keinen generellen Anspruch auf eine Abfindung. Häufig werden Abfindungen jedoch nach der Faustformel von § 1a Kündigungsschutzgesetz berechnet: Sie beträgt in der Regel ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Höhe der Abfindung hängt jedoch stets vom Einzelfall ab. Eine detaillierte Prüfung ist notwendig, um Schwächen und Fehler der Kündigung zu finden und diese strategisch in die Abfindungsverhandlung einzubeziehen. 

Regelmäßig sind bei fehlerhaften Kündigungen hohe Abfindungen möglich.

Lohnt sich eine Klage bei einer wirksamen Kündigung?

Viele Arbeitnehmer fragen sich nach einer Kündigung: „Kündigung erhalten – was tun?“ oder „Kündigung droht fristlos – lohnt sich eine Klage?“. Die Antwort lautet in den meisten Fällen: Ja. Selbst wenn die Kündigung zunächst wirksam scheint, enthalten viele Kündigungen rechtliche oder formale Fehler, die erst im Kündigungsschutzverfahren zutage treten. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht in Schwerin prüft Ihren Fall sorgfältig und deckt diese Schwachstellen auf. So lassen sich Kündigungsschutzklagen einreichen, die entweder zur Wiedereinstellung oder zu einer Abfindung führen.
Besonders bei einer fristlosen Kündigung lohnt sich die Klage: Der Arbeitgeber muss für eine außerordentliche Kündigung sehr hohe Hürden erfüllen, und Gerichte geben Arbeitnehmern in solchen Verfahren häufig recht. Selbst wenn der Arbeitgeber hilfsweise ordentlich kündigt, können sich im Verfahren Fehler zeigen, die eine ordentliche Kündigung ebenfalls angreifbar machen.
Da eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen eingereicht werden muss, sollten Sie bei Erhalt der Kündigung oder schon bei Androhung („Kündigung droht“) sofort rechtlichen Rat suchen. Eine anwaltliche Überprüfung ist auch ohne Rechtsschutzversicherung sinnvoll: Viele Mandanten stellen fest, dass die Klage Erfolg hat oder zumindest eine Abfindung ermöglicht.

Gibt es eine Chance, wenn ich die Drei‑Wochen‑Frist verpasse?
In seltenen Ausnahmefällen kann das Arbeitsgericht eine verspätete Kündigungsschutzklage zulassen. Nach § 5 KSchG ist eine „nachträgliche Zulassung“ möglich, wenn Sie trotz Anwendung aller zumutbaren Sorgfalt daran gehindert waren, die Frist einzuhalten – zum Beispiel wegen einer falschen Auskunft durch einen Anwalt oder die Gewerkschaft, weil Sie ortsabwesend waren oder der Arbeitgeber Sie arglistig vom Klageweg abgehalten hat. Auch eine erst spät erkannte Schwangerschaft kann ein Grund sein. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und darf nicht später als sechs Monate nach Ablauf der ursprünglichen Frist erfolgen. Bloße Unkenntnis der Frist, eine einfache Krankheit oder eine falsche Auskunft einer ungeeigneten Stelle genügen in der Regel nicht.

Welche Unterlagen sollten Sie bereithalten?
Für eine wirksame Kündigungsschutzklage benötigt Ihr Anwalt den Arbeitsvertrag, etwaige Abmahnungen, die Kündigungsschreiben sowie Nachweise zur Beschäftigungsdauer und zum Lohn. Wer rechtsschutzversichert ist, sollte auch die Versicherungsdaten bereithalten.

 

Lokale und bundesweite Expertise
Als spezialisierte Kanzlei für Arbeitsrecht in Schwerin vertreten wir Mandanten nicht nur in Mecklenburg‑Vorpommern, sondern bundesweit. Viele unserer Mandanten wohnen oder arbeiten gar nicht in Schwerin oder Mecklenburg-Vorpommern – dank Video‑ und Telefonterminen können wir Ihre Kündigungsschutzklage auch dann kompetent begleiten, wenn Sie im Homeoffice oder an einem weit entfernten Ort tätig sind. Für außergerichtliche und gerichtliche Verhandlungen spielt der Kanzleisitz eine untergeordnete Rolle; vor Gericht vertritt Sie die Kanzlei Thal an allen deutschen Arbeitsgerichten.

Ablauf eines Kündigungsschutzverfahrens

 

Klageeinreichung und Gütetermin

Nach Einreichung der Kündigungsschutzklage setzt das Arbeitsgericht eine sogenannte Güteverhandlung an einem Gütetermin an.

Der Gütetermin erfolgt in der Regel bereits zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung.

Ziel beim Gütetermin ist es, eine einvernehmliche, gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erzielen und den Rechtsstreit möglichst frühzeitig beizulegen.

Häufig verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, dass Einigkeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses besteht und der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. 

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht berät Sie taktisch und verhandelt die höchstmögliche Abfindung.

Kommt in der Güteverhandlung keine gütliche Einigung zustande, wird das Gericht einen Kammertermin bestimmen. Vor dem Kammertermin haben beide Parteien die Möglichkeit, ihre Ansichten und Argumente schriftlich ausführlich darzulegen und Beweise einzureichen.

In der überwiegenden Zahl der Fälle wird im Gütetermin ein Vergleich geschlossen. In vielen Fällen kann ein Anwalt für Arbeitsrecht mit dem Arbeitgeber bereits vor dem Gerichtstermin einen Vergleich mit Abfindung aushandeln und abschließen.

 

Ablauf im Kammertermina

Der Kammertermin findet vor der Kammer des Arbeitsgerichts statt, der Vorsitzende Richter und zwei ehrenamtliche Richter, die die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite vertreten, zugegen sind.

In der Kammerverhandlung werden die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte der Kündigung und der Kündigungsschutzklage vor der Kammer eingehend erörtert. Es können Zeugen vernommen werden und beide Seiten können ihre Standpunkte darlegen.

Häufig kann Ihr Anwalt für Arbeitsrecht im Kammertermin einen Vergleich mit dem Arbeitgeber schließen, der Ihre Interessen trägt. Wird vor dem Gericht kein Vergleich geschlossen, endet die Kammerverhandlung in der Regel mit einem Urteil, kann aber auch zu weiteren Vergleichsgesprächen zwischen den Parteien führen.

Urteil des Gerichts 

Kommt das Gericht zu einem Urteil, erklärt es die Kündigung entweder für unwirksam erklärt oder ihr stattgibt. Wird die Kündigung für unwirksam erklärt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Erklärt das Gericht die Kündigung für rechtmäßig, endet das Arbeitsverhältnis.

 

Berufung und Revision

Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts können beide Parteien unter bestimmten Voraussetzungen Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. In einer weiteren Instanz besteht die Möglichkeit der Revision beim Bundesarbeitsgericht.

KONTAKT

Ramon Thal

Rechtsanwalt
 

Obotritenring 98 

19053 Schwerin

info@schweriner-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0385 760 77 0

Fax:         0385 760 77 10

Bei strafrechtlichen Notfällen:

0162 6241050

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