Wie kommt die Polizei an Beweise? -Hausdurchsuchung
- Ramon Thal
- 5. Apr.
- 3 Min. Lesezeit

Wird ein Strafverfahren geführt, muss der Täter überführt werden. Es besteht für den Verdächtigten keine Pflicht zur Mitwirkung an seiner eigenen Überführung. Er darf alle alle Angaben verweigern. Das wirkt sich nicht zu seinen Lasten aus.
Aus diesem Grund benötigt die Staatsanwaltschaft Beweise. Häufig können freiwillige Angaben des Verdächtigen zur Überführung genutzt werden. Häufig wird aber eine Durchsuchung der Wohnung durchgeführt, um Beweismittel aufzufinden. Für die Betroffenen kommt eine solche Maßnahme meist überraschend und in einer Situation, in der kaum Zeit bleibt, die eigenen Rechte zu überblicken. Gerade deshalb ist es wichtig zu wissen, wie man sich in diesem Moment richtig verhält. Denn in der Praxis werden die größten Belastungsmomente oft nicht durch die Durchsuchung selbst, sondern durch unüberlegte Reaktionen des Beschuldigten entdeckt.
Wann darf durchsucht werden?
Eine Hausdurchsuchung ist nicht schon deshalb zulässig, weil ermittelt wird. Bei einem Beschuldigten richtet sich die Maßnahme nach § 102 StPO. Danach darf durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass der Beschuldigte selbst oder Beweismittel aufgefunden werden können.
Der Zweck der Durchsuchung ergibt sich in der Regel aus dem Beschluss. Dort steht meist, wegen welchen Tatvorwurfs erlassen wurde und wonach gesucht werden soll. In den meisten Fällen geht es um das Auffinden von Beweismitteln. Solche Gegenstände können nach § 94 StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden, wenn sie für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können.
In der Praxis betrifft das häufig Unterlagen, Datenträger, Mobiltelefone, Laptops oder andere elektronische Geräte. Gerade digitale Inhalte spielen heute in vielen Verfahren eine zentrale Rolle.
Beschluss oder Gefahr im Verzug?
Die Durchsuchung steht grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Das bedeutet: Nach § 105 Abs. 1 StPO darf sie in der Regel nur durch einen Richter angeordnet werden. Nur ausnahmsweise dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei selbst tätig werden, wenn Gefahr im Verzug besteht.
Liegt ein richterlicher Beschluss vor, muss geprüft werden, ob er den Tatvorwurf, den Durchsuchungszweck und die betroffenen Räume ausreichend erkennen lässt. Wird die Maßnahme dagegen mit Gefahr im Verzug begründet, stellt sich häufig später die Frage, ob die Eilkompetenz tatsächlich bestand oder ob zunächst ein richterlicher Beschluss hätte eingeholt werden müssen.
Wie sollte sich ein Betroffener bei der Hausdurchsuchung verhalten?
Handeln Sie überlegt aber nicht zuvorkommend! Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Ist ein solcher vorhanden, ergibt sich daraus in der Regel, wegen welchen er Vorwurfs erlassen wurde, welche Räume betroffen sind und wonach gesucht wird. Achten Sie darauf, dass nur die Räume durchsucht werden, die von dem Beschluss erfasst sind. Kontaktieren Sie im Zweifel einen Strafverteidiger. Nach Abschluss der Maßnahme können Sie nach § 107 StPO außerdem verlangen, dass Ihnen der Grund der Durchsuchung sowie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände schriftlich mitgeteilt werden. Das ist gerade dann anzuraten, wenn eine Vielzahl an Gegenständen oder Unterlagen beschlagtnahmt werden soll.
Ebenso wichtig ist, keinen Widerstand zu leisten. Wer sich körperlich gegen die Maßnahme stellt, verschärft die Situation nur. Das bedeutet aber nicht, dass man aktiv mitwirken muss.
Machen Sie keine keine Angaben zur Sache, unterschreiben Sie nichts und stimmen Sie keinen freiwilligen Maßnahmen zu.
Gerade in der Praxis werden Beschuldigte häufig gedrängt, „einfach kurz mitzuhelfen“, Gegenstände freiwillig herauszugeben, mitzuteilen, ob sich noch weitere Betäubungsmittel in der Wohnung befinden oder einer Durchsuchung ohne belastbare Grundlage zuzustimmen. Das verschlechtert immer die Verteidigungsmöglichkeiten! Alles was gefunden wird, wird Sie in dem Verfahen belasten. Helfen Sie also nicht mit!
Besondere Vorsicht ist bei Mobiltelefonen geboten. Handys, Laptops und andere Speichermedien können als Beweismittel nach § 94 StPO sichergestellt oder beschlagnahmt werden; ihre Durchsicht ist in § 110 StPO geregelt. Gerade Chats und Kommunikationsdaten spielen in vielen Verfahren eine zentrale Rolle. In Betäubungsmittelverfahren werden viele allein aufgrund ausgewerteter Handys überführt. Aus diesem Grund: Keine Passwörter herausgeben; Handys nicht entsperren!
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH dürfen Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor eines Smartphones legen. Rechtsgrundlage soll § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den Vorschriften über Sicherstellung und Beschlagnahme sein. Praktisch heißt das: Ein Handy sollte besser mit einer PIN oder einem Passwort gesichert sein als mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung.
Ein 6-stelliges iPhone-Passwort wird häufig nicht entschlüsselt.
Frühzeitig über die Verteidigungsmöglichkeiten informieren
Ihr Strafverteidiger wird Ihnen immer raten: Schweigen! Keine Angaben zur Sache bis eine Akteneinsicht gewährt wurde!
Häufig lässt sich bereits aus dem Beschluss ablesen, wie weit das Verfahren fortgeschritten ist, ob weitere Maßnahmen drohen und ob die Durchsuchung oder die anschließende Sicherstellung rechtlich angreifbar ist.




Kommentare