Verkehrsunfall: Warum die gegnerische Versicherung nicht Ihre Interessen vertritt
- Ramon Thal
- 26. März
- 3 Min. Lesezeit

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall wenden sich viele Geschädigte zunächst direkt an die gegnerische Haftpflichtversicherung. Das erscheint auf den ersten Blick unkompliziert. Der Schaden wird dann oft über das interne Schadensmanagement der Versicherung abgewickelt. Für den Geschädigten wirkt das bequem, tatsächlich bleibt auf diesem Weg aber nicht selten Geld liegen.
Denn die gegnerische Versicherung ist nicht dazu da, Ihre Ansprüche möglichst umfassend durchzusetzen. Sie reguliert aus der Perspektive der Gegenseite. Ziel ist regelmäßig eine wirtschaftliche, also möglichst kostenschonende Schadensabwicklung. Wer sich vorschnell auf diese Steuerung einlässt, riskiert, dass nicht alle Schadenspositionen erkannt, geltend gemacht oder vollständig ersetzt werden.
Der rechtliche Ausgangspunkt:
Die rechtliche Grundlage der Schadensregulierung ist § 249 Abs. 1 BGB. Danach hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Darunter fallen auch Ihre Anwaltskosten!
Im Straßenverkehr folgt die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG für den Halter und aus § 18 StVG für den Fahrzeugführer. Sind mehrere Fahrzeuge beteiligt, richtet sich die Verteilung der Haftung nach § 17 StVG. Der Geschädigte kann seine Ansprüche zudem unmittelbar gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen, § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Das bedeutet aber nur, dass die Versicherung richtiger Anspruchsgegner ist. Es bedeutet gerade nicht, dass sie die Interessen des Geschädigten wahrt.
Im Schadensmanagement werden häufig Ihre Ansprüche gekürzt:
Viele Geschädigte konzentrieren sich nach dem Unfall verständlicherweise zunächst auf die Reparatur ihres Fahrzeugs. Die Versicherung tut oft dasselbe. Reguliert wird dann vorrangig der offensichtliche Fahrzeugschaden. Nicht selten geraten dabei weitere ersatzfähige Positionen aus dem Blick oder werden von Anfang an knapp bewertet.
Betroffen sind häufig insbesondere:
• Sachverständigenkosten
• merkantile Wertminderung
• Nutzungsausfall
• Mietwagenkosten
• Abschlepp- und Standkosten
• Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden
• unfallbedingte Nebenpositionen
• Schmerzensgeld und sonstige Personenschäden bei Verletzungen
Genau an dieser Stelle zeigt sich der Unterschied zwischen einer gesteuerten Schadensabwicklung durch die gegnerische Versicherung und einer interessengerechten Vertretung des Geschädigten. Wer nur das annimmt, was die Gegenseite von sich aus reguliert, schöpft seine Ansprüche nicht vollständig aus.
Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten?
Ein Rechtsanwalt vertritt allein Ihre Interessen. Er prüft nicht nur, ob dem Grunde nach gehaftet wird, sondern auch, welche Ansprüche im konkreten Fall tatsächlich bestehen und in welcher Höhe sie durchgesetzt werden können.
Gerade nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall lohnt sich anwaltliche Unterstützung regelmäßig aus mehreren Gründen:
Zum einen wird die gesamte Regulierung rechtlich eingeordnet und strukturiert geführt. Haftungsquote, Schadenspositionen, Fristen und Nachweise werden sauber geprüft.
Zum anderen wird verhindert, dass einzelne Positionen übersehen oder von der Versicherung zu niedrig angesetzt werden. In der Praxis liegt der Mehrwert anwaltlicher Tätigkeit häufig gerade darin, dass der Schaden vollständig erfasst und nicht nur oberflächlich abgewickelt wird.
Hinzu kommt: Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall gehören die erforderlichen Rechtsanwaltskosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 BGB. Das bedeutet: Bei klarer Haftung der Gegenseite muss die gegnerische Haftpflichtversicherung regelmäßig auch die Kosten der anwaltlichen Vertretung tragen.
Für Geschädigte gibt es daher keinen vernünftigen Grund, ohne anwaltliche Unterstützung direkt im Schadensmanagement der Gegenseite zu bleiben.
Sie müssen sich nicht auf die Strukturen der Versicherung verweisen lassen
Viele Versicherer versuchen, die Regulierung möglichst früh zu steuern. Das geschieht etwa über eigene Abläufe, Partnerwerkstätten oder eine von der Versicherung beeinflusste Schadensfeststellung.
Sie haben das Recht, den Schaden unabhängig prüfen zu lassen. Auch die Kosten eines Sachverständigen können als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig sein, wenn die Begutachtung zur sachgerechten Feststellung des Schadens erforderlich ist.
Gerade bei der Frage, wie hoch Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert oder Wertminderung tatsächlich sind, ist ein unabhängiges Gutachten oft entscheidend.
Über die Kanzlei kann ein unabhängiger Gutachter vermittelt werden
Zur rechtssicheren Schadensregulierung gehört häufig eine belastbare technische Grundlage. Über die Kanzlei kann deshalb ein unabhängiger Gutachter vermittelt werden. Das erleichtert eine saubere Bezifferung des Schadens und hilft dabei, die Ansprüche vollständig gegenüber der gegnerischen Versicherung durchzusetzen.
Ein unabhängiges Gutachten schafft Klarheit insbesondere zu:
• Reparaturkosten
• Wiederbeschaffungswert
• Restwert
• merkantiler Wertminderung
• Reparaturdauer
• gegebenenfalls Nutzungsausfall
So wird vermieden, dass die Schadenshöhe allein durch die Gegenseite vorgegeben wird.
Sie hatten einen Unfall?
Der direkte Kontakt mit der gegnerischen Versicherung mag einfach erscheinen, führt aber nicht selten dazu, dass Geschädigte im internen Schadensmanagement der Gegenseite landen und berechtigte Ansprüche nicht vollständig realisieren. Wer seine Ansprüche vollständig durchsetzen will, sollte frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.




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