Untersuchungshaft im BTM-Verfahren?
- Ramon Thal
- 25. Apr.
- 5 Min. Lesezeit
Durchsuchung, Zufallsfund, Untersuchungshaft — warum der Verteidiger sofort feststehen sollte

Ein BtM-Verfahren beginnt häufig nicht mit einer Vernehmung, sondern mit einer Durchsuchung mit anschließender Festnahme. Für Betroffene ist das oft der erste Moment, in dem das Ausmaß des Problems deutlich wird: Ich habe mich um nichts gekümmert & dachte, ich werde nicht geschnappt
Doch gerade in dieser Phase werden die Weichen gestellt. Es geht um Schweigen oder Aussage, um die Sicherstellung von Beweismitteln, um Zufallsfunde, um eine mögliche Festnahme und oft noch am selben Tag um die Frage: Untersuchungshaft oder Freiheit? Sie sollten vorbereitet sein!
Die Durchsuchung
Die Durchsuchung beim Beschuldigten richtet sich insbesondere nach § 102 StPO. Die Durchsuchung wird grundsätzlich durch den Richter angeordnet; bei Gefahr im Verzug auch durch Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen, § 105 StPO.
In BtM-Verfahren wird typischerweise nach Betäubungsmitteln, Verpackungsmaterial, Waagen, Bargeld, Mobiltelefonen, Chatverläufen, Notizen, Datenträgern oder sonstigen Gegenständen gesucht, die aus Sicht der Ermittlungsbehörden auf Besitz, Erwerb, Einfuhr oder Handeltreiben hindeuten können.
Wichtig ist: Eine Durchsuchung ist kein Gespräch. Beschuldigte sollten keine Erklärungen abgeben, keine Besitzverhältnisse erläutern und keine vermeintlichen Missverständnisse aufklären. Dafür ist später Zeit — nach Akteneinsicht und nach Beratung mit einem Verteidiger.
Der Zufallsfund
Bei Durchsuchungen werden häufig Gegenstände gefunden, nach denen ursprünglich gar nicht gesucht wurde. Solche Funde nennt man Zufallsfunde.
Die strafprozessuale Grundlage findet sich in § 108 StPO. Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar mit dem ursprünglichen Ermittlungszweck nicht unmittelbar zusammenhängen, aber auf eine andere Straftat hindeuten, können sie einstweilen in Beschlag genommen werden.
Gerade bei BtM-Durchsuchungen ist das praktisch relevant. Häufig werden Drogen gefunden, nach denen gar nicht gesucht wurde. Aus diesem Grund ist es entscheident, dass Sie der Durchsuchung nicht zustimmen und nichts unterschreiben. Nur wenn kein Einverständnis erklärt wird, können im späteren Verfahren die Fehler zu Verwertungsverboten und vielleicht zum Freispruch oder der Einstellung führen.
Tragen Sie nicht dazu bei, dass weitere Betäubungsmittel, größere Bargeldbeträge, Feinwaagen, Verpackungsmaterial, Waffen, Datenträger oder Hinweise auf Lieferanten und Abnehmer gefunden werden.
Nicht selten folgt auf solche Funde unmittelbar die vorläufige Festnahme.
Festnahme & Haftrichter
Eine vorläufige Festnahme kommt insbesondere nach § 127 StPO in Betracht. Sie kann erfolgen, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und Fluchtverdacht besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Nach der Festnahme muss der Beschuldigte unverzüglich dem Richter vorgeführt werden; die richterliche Vorführung ist in § 128 StPO geregelt.
Der Beschuldigte befindet sich dann im Zentralgewahrsam. Angehörige wissen oft nicht, wo er ist, ob er bereits vernommen wurde, ob ein Verteidiger eingeschaltet ist oder wann die Vorführung stattfindet. Genau in dieser Situation ist entscheidend, dass ein Verteidiger sofort erreichbar ist und gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht benannt werden kann.
Damit dann die Untersuchungshaft angeordnet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
-Dringender Tatverdacht
Das Gericht muss aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit sehen, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat.
-Ein Haftgrund
Die wichtigsten Haftgründe stehen in § 112 StPO: Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. In bestimmten Konstellationen kommt auch Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO in Betracht.
-Verhältnismäßigkeit
Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen.
Gerade in BtM-Verfahren wird häufig vorschnell mit Fluchtgefahr argumentiert. Die Begründung ist oft schematisch: erheblicher Tatvorwurf, hohe Straferwartung, deshalb Fluchtanreiz.
Tatsächlich muss dieFluchtgefahr konkret begründet werden. Entscheidend sind etwa fester Wohnsitz, familiäre Bindungen, Arbeit, soziale Verwurzelung, Vorstrafen, Auslandskontakte, finanzielle Verhältnisse und das konkrete Gewicht des Tatvorwurfs. Es ist entscheident, dass Ihr Verteidiger diese Umstände Ihres Lebens kennt und ggf. Anträge nicht erst in einem ersten Gespräch 3 Minuten vor der Vorführung vorbereiten und prüfen kann.
Außerdem muss geprüft werden, ob mildere Mittel ausreichen. Nach § 116 StPO kann ein Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt werden, etwa durch Meldeauflagen, Abgabe von Ausweispapieren, Sicherheitsleistung oder Kontaktverbote.
Genau hier beginnt effektive Verteidigung: Es müssen sofort die Umstände vorgetragen werden, die gegen Fluchtgefahr sprechen und eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls ermöglichen können.
Notwendige Verteidigung
Wenn Untersuchungshaft im Raum steht, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Maßgeblich ist § 140 StPO. Danach ist ein Verteidiger insbesondere notwendig, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird oder eine richterliche Vorführung zur Entscheidung über Haft erfolgt.
Das bedeutet: Das Gericht muss einen Verteidiger beiordnen.
Benennt der Beschuldigte keinen eigenen Verteidiger, kann das Gericht selbst einen Verteidiger auswählen. Das ist nicht immer im Interesse des Beschuldigten. Denn gerade vor der Haftvorführung muss der Verteidiger wissen, welche persönlichen Umstände gegen Fluchtgefahr sprechen, ob Angaben gemacht werden sollen, welche Unterlagen kurzfristig beschafft werden können und ob eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt werden sollte.
Ohne vorherige Besprechung ist eine effektive Verteidigung in diesem frühen Stadium erheblich erschwert.
Aktueller Fall
In einem aktuellen BtM-Verfahren wurde ein Beschuldigter festgenommen. Die Familie wandte sich noch am Tag der Festnahme an die Kanzlei Thal. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt im Zentralgewahrsam. Die Kanzlei nahm sofort Kontakt zur Polizei auf.
Das zuständige Amtsgericht hatte jedoch bereits von sich aus einen Verteidiger für die Haftvorführung am Nachmittag geladen.
Dem Beschuldigten wurde lediglich mitgeteilt, dass sich „ein Anwalt“ gemeldet habe. Eine ausführliche Besprechung mit dem von der Familie kontaktierten Verteidiger fand vor der Vorführung nicht mehr statt.
Wer keinen Verteidiger vorbereitet hat, verliert in den ersten Stunden wertvolle Zeit und eventuell sogar den Anwalt, den er will.
Notfallplan
Ein strafrechtlicher Notfallplan sollte nicht erst erstellt werden, wenn Polizei oder Zoll bereits vor der Tür stehen. Gerade in BtM-Verfahren kann zwischen Durchsuchung, Festnahme und Haftvorführung nur wenig Zeit liegen.
Der Notfallplan sollte insbesondere festlegen:
Welcher Verteidiger soll im Ernstfall beauftragt werden?
Welche Vertrauensperson soll informiert werden?
Wer darf für den Beschuldigten Kontakt zur Kanzlei aufnehmen?
Welche Notfallnummer ist zu wählen?
Liegt bereits eine Vollmacht vor?
Besonders wichtig ist die Bevollmächtigung. Eine Vertrauensperson kann vorsorglich bevollmächtigt werden, im Ernstfall einen Verteidiger zu beauftragen. Alternativ kann bereits vorher eine Vollmacht bei dem gewählten Anwalt hinterlegt werden.
Das kann entscheidend sein. Denn wenn der Beschuldigte bereits festgenommen wurde und sich im Gewahrsam befindet, ist die Kommunikation oft schwierig. Dann muss schnell klargestellt werden, welcher Verteidiger gewünscht ist und gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht auftreten soll.
Gerade weil bei der Haftvorführung ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt, sollte nicht dem Gericht überlassen werden, wer die Verteidigung übernimmt.
Fazit: Den Verteidiger nicht dem Zufall überlassen
Bei Durchsuchung, BtM-Festnahme und Haftvorführung geht es nicht um Formalitäten. Es geht um die strategische Ausgangslage des gesamten Strafverfahrens.
Deshalb gilt:
Schweigen. Keine Angaben ohne Verteidiger. Eigenen Anwalt sofort benennen.
Wer erst im Zentralgewahrsam darüber nachdenkt, welchen Strafverteidiger er möchte, ist häufig zu spät. Besser ist es, vorher festzulegen, wer im Ernstfall kontaktiert werden soll und wer berechtigt ist, den Verteidiger einzuschalten.
Die Kanzlei Thal bietet auf Anfrage einen Notfallplan für Durchsuchung, Festnahme und Haftvorführung an. Ziel ist es, im Ernstfall keine Zeit zu verlieren, die Verteidigerwahl selbst zu bestimmen und frühzeitig auf die entscheidenden prozessualen Fragen Einfluss zu nehmen.
Kanzlei Thal — Strafverteidigung in BtM-Verfahren




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