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Kündigung in der Probezeit - Abfindung möglich?

Autorenbild: Ramon Thal
Ramon Thal
8. Aug.
3 Min. Lesezeit


Arbeitsrecht für Arbeitnehmer - Fälle aus der Praxis

Auch bei einer Kündigung in der Probezeit sollten die rechtlichen Angriffsmöglichkeiten geprüft werden. Eine Kündigungsschutzklage kann sich auch bei einer Probezeitkündigung lohnen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG greift zwar erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Dennoch kann die Kündigung des Arbeitsvertrages unwirksam sein und so eine Chance auf eine Abfindung bestehen.


Das zeigt ein aktueller Fall aus der Kanzlei Thal: Der Mandant war erst eineinhalb Monate beschäftigt. Dann kam die Probezeitkündigung. Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage konnte in der Güteverhandlung ein Vergleich mit Annahmefrist vorgeschlagen. Die Arbeitgeberseite nahm den Vergleich an. Der Mandant erhielt eine Abfindung von 500 Euro.


Kann der Arbeitgeber in der Probezeit ohne Grund kündigen?

Grundsätzlich ja. Dabei muss allerdings zwischen der Probezeit und der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes unterschieden werden.

Nach § 1 Abs. 1 KSchG greift der allgemeine Kündigungsschutz erst nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten. Vorher muss der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung grundsätzlich nicht durch personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe rechtfertigen.

Eine vereinbarte Probezeit ist vor allem für die Kündigungsfrist relevant. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Probezeitkündigung wirksam ist.


Wann ist eine Kündigung in der Probezeit unwirksam?

Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich reicht nicht aus.


Besteht ein Betriebsrat, muss dieser gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG vor jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne die erforderliche Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.


Daneben können besonderer Kündigungsschutz oder gesetzliche Kündigungsverbote eingreifen. Auch die richtige Kündigungsfrist ist zu prüfen.


Besondere Aufmerksamkeit verdienen befristete Arbeitsverträge. Nach § 15 Abs. 4 TzBfG kann ein befristetes Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart wurde. Außerdem muss eine vereinbarte Probezeit bei einem befristeten Vertrag nach § 15 Abs. 3 TzBfG zur Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit verhältnismäßig sein.


Abfindung bei Kündigung in der Probezeit?

Eine Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es grundsätzlich nicht. Wenn Ihr Anwalt für Arbeitsrecht jedoch bei dem Arbeitgeber Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung in der Probezeit wecken kann, ist der Arbeitgeber häufig bereit dennoch eine Abfindung zu zahlen. Eine rechtliche Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht ist immer zu empfehlen.


Was ist bei einer Kündigung des Arbeitsvertrages zu beachten?

Nach Erhalt einer Kündigung ist insbesondere § 4 KSchG zu beachten.

Wer geltend machen möchte, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.


Das gilt auch bei einer Kündigung in der Probezeit.


Wird die Kündigung nicht rechtzeitig angegriffen, gilt sie nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Deshalb sollte eine Kündigung möglichst unmittelbar nach ihrem Zugang geprüft werden.


Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Kündigung in der Probezeit?

Auch eine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung in der Probezeit kann von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.


Ob Deckung besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Maßgeblich sind insbesondere der vereinbarte Arbeitsrechtsschutz, mögliche Wartezeiten und der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls.


Eine Rechtsschutzversicherung kann im Arbeitsrecht besonders wichtig sein. Nach § 12a Abs. 1 ArbGG trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Rechtsstreit gewinnt.


Wir können für Mandanten die Deckungsanfrage bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung übernehmen. Besteht darüber hinaus Beratungsbedarf zu einer zukünftigen Absicherung, kann bei Bedarf auch Kontakt zu entsprechenden Ansprechpartnern bei Versicherern vermittelt werden.


Aktueller Fall: 500 € nach knapp 2 Monaten

In einem aktuellen Verfahren unserer Kanzlei war der Arbeitnehmer erst etwa eineinhalb Monate beschäftigt.


Nach Ausspruch der Kündigung erhoben wir Kündigungsschutzklage. Im Gütetermin unterbreiteten wir für den Arbeitnehmer einen Vergleichsvorschlag mit Annahmefrist. Die Arbeitgeberseite nahm diesen anschließend an.


Der Vergleich sah eine Abfindung von 500 Euro vor.


Der Fall zeigt: Auch bei einer sehr kurzen Beschäftigungsdauer ist eine Abfindung nicht ausgeschlossen. Ob und in welcher Höhe eine Einigung möglich ist, hängt allerdings immer vom Einzelfall ab.


Wer eine Kündigung während der Probezeit erhält, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass kein rechtliches Vorgehen möglich ist.


Zwar greift der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG regelmäßig noch nicht. Dennoch kann die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein. Auch die Verhandlung einer Abfindung kann möglich sein.


Unser aktueller Fall mit einer Abfindung von 500 Euro nach nur etwa eineinhalb Monaten Beschäftigung zeigt, dass eine rechtliche Prüfung auch bei einer kurzen Betriebszugehörigkeit sinnvoll ist.


Wichtig ist, die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG nicht zu versäumen.


Die Kanzlei Thal vertritt Arbeitnehmer bei Kündigungen, Kündigungsschutzklagen und Abfindungsverhandlungen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, können Sie uns das Kündigungsschreiben und Ihren Arbeitsvertrag kurzfristig zur Prüfung vorlegen.

 
 
 

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