Der Fall: Durchsuchung in Schwerin – Drogen und Waffen gefunden
- Ramon Thal
- 6. Okt. 2024
- 3 Min. Lesezeit

Die Polizei führte eine Durchsuchung in der Wohnung eines 22-jährigen Mandanten im Schweriner Stadtteil Lankow durch. Dabei stellten die Beamten mehrere Drogen sowie für den Drogenhandel typische Utensilien sicher. Konkret fanden sie:
600 Gramm Haschisch
200 Gramm Amphetamine
Eine Axt und sogenannte Anscheinswaffen
Für die Ermittlungsbehörden deuteten diese Funde darauf hin, dass der Mandant in den Drogenhandel verwickelt war. Allein die Menge der Drogen und der Besitz der Axt könnten auf § 30a BtMG (Drogenhandel mit Waffen) hindeuten – ein schwerwiegender Vorwurf, der eine Mindeststrafe von fünf Jahren nach sich ziehen kann.
Der strategische Ansatz: Schweigen statt § 31 BtMG
Viele Beschuldigte überlegen in einer solchen Situation, ob sie von § 31 BtMG Gebrauch machen sollen. Dieser Paragraf bietet die Möglichkeit, durch Aufklärungshilfe – also durch die Preisgabe von Informationen über andere Straftaten oder Beteiligte – eine Strafmilderung zu erreichen.
Unser Mandant entschied sich jedoch bewusst, nicht von § 31 BtMG Gebrauch zu machen. Anstatt Aussagen zu machen und möglicherweise andere Personen zu belasten oder sich selbst in Widersprüche zu verwickeln, wurde auf eine andere Verteidigungsstrategie gesetzt: Schweigen und eine gezielte Verteidigung im Hauptverfahren.
Vorbereitung auf die Hauptverhandlung
Der Schlüssel zum Erfolg in diesem Fall lag in der sorgfältigen Vorbereitung auf die Hauptverhandlung. Anstatt unüberlegte Aussagen zu machen, wurde der Mandant intensiv auf die Verhandlung vorbereitet. In enger Absprache mit seinem Anwalt wurde eine strategisch durchdachte Erklärung erarbeitet, die vor Gericht abgegeben werden sollte.
Diese Erklärung basierte auf einer detaillierten Analyse der Beweise und der rechtlichen Möglichkeiten. Ziel war es, die Herkunft der Drogen und die Verantwortung dafür infrage zu stellen. Es sollte dem Gericht verdeutlicht werden, dass dem Mandanten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, dass das in der Wohnung gefundene Betäubungsmittel tatsächlich ihm gehörte.
Die Folge: Milderung und förmliche Verständigung
Durch die sorgfältig abgestimmte Strategie und die präzise formulierte Erklärung konnte erreicht werden, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft einen minderschweren Fall annahmen. Dies war ein entscheidender Schritt, um den Strafrahmen zu verschieben und die Strafe deutlich zu mildern.
Obwohl der Vorwurf zunächst nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine nicht bewährungsfähige Strafe vorsah, konnte durch Verhandlungen und die richtige Verteidigungsstrategie erreicht werden, dass die Mindeststrafe herabgesetzt und eine Verurteilung zur Bewährung erlangt wurde.
Das Ergebnis: Eine Strafe zur Bewährung anstelle einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.
Warum die Entscheidung gegen § 31 BtMG richtig war
In diesem Fall war die Entscheidung, nicht von § 31 BtMG Gebrauch zu machen, goldrichtig. Hätte der Mandant unbedachte Aussagen gemacht, um sich durch Aufklärungshilfe zu entlasten, hätte er sich möglicherweise in Widersprüche verstrickt oder andere belastet, was negative Auswirkungen auf die eigene Verteidigung gehabt hätte. Durch das Schweigen und die fokussierte Verteidigung in der Hauptverhandlung konnte hingegen ein günstiges Ergebnis erzielt werden.
§ 31 BtMG vs. förmliche Verständigung: Wann ist welche Strategie sinnvoll?
Der § 31 BtMG kann in bestimmten Fällen eine sinnvolle Option sein, wenn der Beschuldigte bereit ist, durch Kooperation mit den Ermittlungsbehörden eine Strafmilderung zu erlangen. Allerdings birgt diese Strategie auch Risiken: Wer Aussagen macht, setzt sich selbst der Gefahr aus, Informationen preiszugeben, die sich letztlich nachteilig auswirken können.
Eine förmliche Verständigung – wie in diesem Fall – setzt dagegen auf eine sorgfältige Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und das Gericht, um eine Lösung zu erreichen, die für alle Seiten akzeptabel ist, ohne dass der Beschuldigte durch belastende Aussagen seine Position schwächt.
Fazit: Eine durchdachte Verteidigungsstrategie ist entscheidend
Der Fall unseres Mandanten zeigt, dass es im Drogenstrafrecht oft klüger ist, zunächst zu schweigen und keine vorschnellen Aussagen zu machen. Die Entscheidung, nicht von § 31 BtMG Gebrauch zu machen, sondern auf eine förmliche Verständigung zu setzen, führte in diesem Fall zu einem deutlich besseren Ergebnis.
Eine gute Verteidigungsstrategie erfordert intensive Vorbereitung, eine fundierte Analyse der Beweise und das geschickte Verhandeln mit Gericht und Staatsanwaltschaft. Schweigen und eine präzise vorbereitete Erklärung können oft mehr bewirken als unbedachte Aussagen oder Kooperationen.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, ist es entscheidend, sofort anwaltlichen Rat einzuholen und Ihre Optionen sorgfältig abzuwägen. Wir stehen Ihnen zur Seite, um die beste Verteidigungsstrategie für Ihren Fall zu entwickeln.
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